# Deepfake-Recht: Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach Art. 50 AI Act > Informationsportal der Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte (Hannover) zu den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Bilder, Texte, Audio- und Videoinhalte nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO/AI Act). Schwerpunkt Deepfakes. Stand Juni 2026. ## Rechtsrahmen Art. 50 AI Act (vier Pflichten) - Art. 50 Abs. 1: Anbieter müssen KI-Systeme so gestalten, dass natürliche Personen über die unmittelbare Interaktion mit einem KI-System (z. B. Chatbots, Sprachassistenten) informiert werden, sofern dies nicht offensichtlich ist. - Art. 50 Abs. 2: Anbieter generativer Systeme müssen synthetische Outputs (Audio, Bild, Video, Text) maschinenlesbar markieren und als KI-erzeugt detektierbar machen. Zwei eigenständige, gleichrangige Pflichten. Die technische Lösung muss wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein. - Art. 50 Abs. 3: Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen die exponierten Personen informieren. - Art. 50 Abs. 4: Betreiber müssen Deepfakes (Bild, Audio, Video) sowie KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen, klar und unterscheidbar, spätestens bei Erstkontakt (Art. 50 Abs. 5). ## Geltungsbeginn und Übergangsregel - Art. 50 gilt grundsätzlich ab dem 2. August 2026 (Art. 113 KI-VO). - Der Digital-Omnibus (vorläufige Trilog-Einigung vom 7. Mai 2026, förmliche Annahme noch ausstehend) sieht eine Übergangsregel allein für die Markierungs- und Detektionspflichten der Anbieter nach Art. 50 Abs. 2 vor: Generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, erhalten bis zum 2. Dezember 2026 Zeit zur Umsetzung. - Die übrigen Transparenzpflichten, namentlich die Deepfake-Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4, gelten unverändert ab dem 2. August 2026. ## EU Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content - Final veröffentlicht am 10. Juni 2026. Rechtlich freiwillig. Koordiniert über das AI Office. Beitritt über ein Signatory Form. - Gliederung: Abschnitt 1 (Anbieter, Art. 50 Abs. 2 und 5) und Abschnitt 2 (Betreiber, Art. 50 Abs. 4 und 5). - Die Befolgung eines vom AI Office als angemessen bewerteten Kodex ist ein Weg, die Erfüllung der Pflichten aus Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 nachzuweisen (Art. 50 Abs. 7), und kann im Rahmen der Bemessungsfaktoren des Art. 99 Abs. 7 bußgeldmindernd berücksichtigt werden. - Anhang I enthält drei amtliche EU-Icons: AI GENERATED (vollständig KI-generiert), AI MODIFIED (teilweise manipuliert) und ein Basis-Icon. Empirisch nutzergetestet, in mehreren Kontrastvarianten, frei verwendbar ohne Quellenangabe gegenüber Kommission oder AI Office. Pflicht-Hauptelement ist das kapitalisierte Akronym „AI" (englisch). Ein Audio-Icon und ein interaktiver Second Layer werden durch eine Task Force noch entwickelt. ## Kommissions-Leitlinien zu Art. 50 - Entwurf vom 8. Mai 2026, öffentliche Konsultation bis 3. Juni 2026 abgeschlossen, finale Fassung noch ausstehend (vor dem 2. August 2026 erwartet). Rechtlich unverbindlich nach Art. 96 Abs. 1 lit. d KI-VO. Verbindliche Auslegung allein durch den EuGH. ## Sanktionen - Verstöße gegen Art. 50 sind nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO bußgeldbewehrt: bis zu 15 Mio. Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für EU-Organe bis zu 750.000 Euro (Art. 100 KI-VO). - Durchsetzung durch die nach Art. 70 KI-VO benannten Marktüberwachungsbehörden, für Systeme auf Basis hauseigener GPAI-Modelle durch das AI Office (Art. 75). Beschwerderecht nach Art. 85. - Flankierend: zivilrechtliche Ansprüche (UWG, BGB), datenschutzrechtliche Folgen und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (§ 201a StGB). Verhältnis zum DSA (Art. 35 Abs. 1 lit. k, Art. 3 lit. h) ist kumulativ. ## Kanzlei und Kontakt - Heidrich Rechtsanwälte PartG mbB, Prinzenstraße 3, 30159 Hannover. - Telefon: 0511 374 981 50. E-Mail: kontakt@recht-im-internet.de. - Gründungspartner: Joerg Heidrich, Fachanwalt für IT-Recht. - Website: https://deepfake-recht.de/ ## Hinweis Dieser Text dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Maßgeblich sind der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1689, der finale Code of Practice sowie die Auslegung durch die zuständigen Behörden und Gerichte.